(+++ Textnachweis ab: 15.12.2000 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Gerüstbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
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(1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) 1Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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(1) 1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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(2) 1Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.
(3) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 :
31 gewichtet.
4Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
5Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 3 :
61 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.
(2) 1Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Gerüstarbeiten zu planen.
2Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüstbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst.
3Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
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(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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1Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(2) 1Der Prüfling hat als Situationsaufgabe zwei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene fehlerhafte Gerüstkonstruktionen zu überprüfen und zu protokollieren, davon auf jeden Fall ein Traggerüst.
2Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
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(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) 1Prüfungsfächer sind:
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(3) 1In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
2Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:
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(4) 1Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
1Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren.
2Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.