(1) 1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
(2) 1Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.
(3) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 :
31 gewichtet.
4Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
5Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 3 :
61 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.