(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(2) 1Der Prüfling hat als Situationsaufgabe zwei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene fehlerhafte Gerüstkonstruktionen zu überprüfen und zu protokollieren, davon auf jeden Fall ein Traggerüst.
2Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
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