(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-und Traggerüste | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.