| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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3 |
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2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzen
- c)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren
- d)
-
Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen
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2*) |
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- e)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- f)
-
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- g)
-
Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- h)
-
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
- i)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- k)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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2*) |
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- m)
-
technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswerten
- n)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- o)
-
Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwenden
- p)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
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2*) |
| 6 |
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwenden
- b)
-
Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
- c)
-
Material- und Stücklisten erstellen
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2 |
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- d)
-
Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwenden
- e)
-
technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen
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2 |
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- f)
-
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
- g)
-
Verankerungspläne erstellen
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2 |
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| 7 |
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- c)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachten
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützen
- e)
-
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- f)
-
Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern
- g)
-
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
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2 |
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- h)
-
Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmen
- i)
-
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- k)
-
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- l)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
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2 |
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- m)
-
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- n)
-
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- o)
-
Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- p)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
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2 |
| 8 |
Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium
- b)
-
Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellen
- c)
-
Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
- d)
-
Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwenden
- e)
-
Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben
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7 |
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- f)
-
Profilstahl brennschneiden und heftschweißen
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2 |
| 9 |
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassen
- b)
-
Werkzeuge handhaben
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2 |
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- c)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- d)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzen
- e)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
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5 |
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- f)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
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2 |
| 10 |
Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten
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2 |
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- b)
-
Bauteile und Gerüste einmessen
- c)
-
Verankerungspunkte einmessen
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2 |
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- d)
-
Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- e)
-
Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen
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2 |
| 11 |
Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Lager für Gerüstbauteile anlegen
- b)
-
Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondern
- c)
-
Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichern
- d)
-
Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern
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6 |
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- e)
-
Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführen
- f)
-
Gerüstbauteile instandsetzen und warten
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3 |
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- g)
-
Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen
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2 |
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- h)
-
Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge
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3 |
| 12 |
Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen
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2 |
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- b)
-
Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilen
- c)
-
Unterkonstruktionen herstellen
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3 |
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- d)
-
Mängel an Traggründen feststellen und dokumentieren
- e)
-
Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen
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2 |
| 13 |
Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählen
- b)
-
Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern
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6 |
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- c)
-
Abspannungen nach Vorgaben herstellen
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2 |
| 14 |
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüste
- c)
-
Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- d)
-
Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- e)
-
Gerüste bekleiden
- f)
-
Überbrückungen herstellen
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14 |
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- g)
-
Leitergerüste auf-, um- und abbauen
- h)
-
Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- i)
-
Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- k)
-
Schutzwände herstellen
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8 |
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|
- l)
-
Auslegergerüste auf-, um- und abbauen
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2 |
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- m)
-
Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- n)
-
Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- o)
-
freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
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8 |
| 15 |
Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwenden
- c)
-
Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauen
- d)
-
Rüsttürme auf-, um- und abbauen
- e)
-
Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen
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6 |
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- f)
-
Rüststützen auf-, um- und abbauen
- g)
-
Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen
- h)
-
horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbauen
- i)
-
Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- k)
-
Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulisch
- l)
-
Traggerüste verschieben und verfahren
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10 |
| 16 |
Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen
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2 |
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- c)
-
Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
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2 |
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- d)
-
Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen
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2 |
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- e)
-
vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienen
- f)
-
mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
- g)
-
Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
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5 |
| 17 |
Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Aufhängesysteme unterscheiden und montieren
- c)
-
Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
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2 |
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- d)
-
Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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5 |
| 18 |
Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungen
- b)
-
Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten
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2 |
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- c)
-
Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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5 |
| 19 |
Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen
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3 |
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- b)
-
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden
- c)
-
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden
- d)
-
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren
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3 |
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| 20 |
qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
Tagesberichte erstellen
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2*) |
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- b)
-
Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfen
- c)
-
Aufmaß anfertigen
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2*) |
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- d)
-
Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentieren
- e)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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2*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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