print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin – GerüstbAusbV 2000

arrow_left arrow_right

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25