(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
2
(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4
(4) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen.
2Dabei sollen die Arbeitsplanung und der Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden.
3Hierfür kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-und Traggerüste | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
2BGBl. I 2000, 781 - 787)
| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) |
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2*) | |||
|
2*) | |||||
|
2*) | |||||
| 6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
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2 | |||
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2 | |||||
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2 | |||||
| 7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) |
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2 | |||
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2 | |||||
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2 | |||||
| 8 | Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) |
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7 | |||
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2 | |||||
| 9 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) |
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2 | |||
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5 | |||||
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2 | |||||
| 10 | Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) |
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2 | |||
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2 | |||||
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2 | |||||
| 11 | Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) |
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6 | |||
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3 | |||||
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2 | |||||
|
3 | |||||
| 12 | Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) |
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2 | |||
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3 | |||||
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2 | |||||
| 13 | Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) |
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6 | |||
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2 | |||||
| 14 | Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) |
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14 | |||
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8 | |||||
|
2 | |||||
|
8 | |||||
| 15 | Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) |
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6 | |||
|
10 | |||||
| 16 | Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) |
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2 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
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5 | |||||
| 17 | Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) |
|
2 | |||
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5 | |||||
| 18 | Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) |
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2 | |||
|
5 | |||||
| 19 | Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) |
|
3 | |||
|
3 | |||||
| 20 | qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
|
2*) | |||||
|
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