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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin – GerüstbAusbV 2000

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Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25