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GerüstbAusbV 2000
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin – GerüstbAusbV 2000
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
1.
gemäß
§ 25
der Handwerksordnung
für die Ausbildung für das Gewerbe
Nummer 14
, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß
§ 25
des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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