Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV

arrow_left arrow_right

Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.

Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print