Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV

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(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.

Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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