Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV

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1Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt.
2Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und an deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28.

Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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