Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV

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1Abwasser sowie flüssiger und fester Abfall aus gentechnischen Anlagen sind im Hinblick auf die von gentechnisch veränderten Organismen ausgehenden Gefahren nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unschädlich zu entsorgen.
2Nach anderen Vorschriften zu stellende Anforderungen an die Abwasser- und Abfallentsorgung bleiben unberührt.

Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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