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GenTPflEV
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Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen – GenTPflEV
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§ 13 Übergangsregelung
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Die
§§ 3
,
4
Satz 2
und
§ 5
sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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