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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank – GBankDVDV

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(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.

(2) 1Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden.
2Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.

(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25