(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden.
2Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt.
2Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt.
3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
4Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(4) 1Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt.
2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein; für die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
4Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander.
(5) 1Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern.
2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein.
4Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.