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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank – GBankDVDV

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(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.

(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(3) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt.
2Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern.
3Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
4Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(5) 1Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen.
2Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.
3Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist.
4Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.

(6) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
2Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.

(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.

Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25