print

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen – GAPStatG

arrow_left arrow_right

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen.

(3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25