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Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen – GAPStatG

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(1) 1Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst folgende Sachverhalte:
2

1.
das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart sowie
2.
das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.

(2) 1Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt.
2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
3

1.
Bundesagentur für Arbeit,
2.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
3.
Bundesministerium für Gesundheit,
4.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
5.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen sowie
6.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
7.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25