α
GAPStatG
print
Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen – GAPStatG
arrow_left
arrow_right
§ 6 Hilfsmerkmale
link
anchor
1
Hilfsmerkmale sind:
2
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung