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Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatG

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Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu

1.
den Erhebungsmerkmalen,
2.
dem Berichtszeitraum,
3.
der Periodizität sowie
4.
dem Kreis der zu Befragenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26