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Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen – GAPStatG

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(1) 1Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:
2

1.
Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leistungsarten und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
2.
Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und Finanziers.

(2) 1Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt.
2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
3

1.
Bundesagentur für Arbeit,
2.
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
3.
Bundeseisenbahnvermögen,
4.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5.
Bundesministerium der Finanzen,
6.
Bundesministerium für Gesundheit,
7.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
8.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,
9.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
10.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25