den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2.
das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398