Auf Grund
Im Sinne dieser Verordnung ist
Diese Verordnung regelt
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
(1) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen.
2Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen.
2Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.
(1) 1Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
2Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.
(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.
Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
(1) 1Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.
2Hierfür kann er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen lassen.
(2) 1Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang dienenden Einrichtungen nicht behindert werden.
2Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit ein Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert und gefahrlos erfolgen kann.
3Fahrstreifen auf Fährendecks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitätsgründen notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen.
(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß
(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder -stege nur so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.
(5) 1Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und Maschinenraum ist den Fährbenutzern das Betreten dieser Räume untersagt.
2Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß auf der Fähre für jedermann gut lesbar Hinweistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot nach Satz 1 hingewiesen wird.
(6) 1Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit die für Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen ausreichend beleuchtet sind.
2Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.
(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet.
1Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist.
2Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.
3Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.
(1) 1Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden.
2Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde.
3Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen des Fährpersonals befolgen.
4An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten Flächen zu benutzen.
(2) 1Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so langsam auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können.
2Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu beachten.
3Kleinkrafträder, Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen des Fährpersonals zu schieben.
(3) 1Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann.
2Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung abzuschalten.
(4) 1Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daß der Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
2Kann Satz 1 nicht eingehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte Überfahrt ohne weitere Fahrgäste durchführen.
3Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
(5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern entsprechend.
(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.
1Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.
2Er kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.
(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
(2) 1Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist.
2Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) 1Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird.
2Im Bereich der Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen.
3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) 1Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt.
2Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.
1Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort.
2Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen.
3Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
(3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht werden.