(1) 1Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden.
2Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde.
3Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen des Fährpersonals befolgen.
4An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten Flächen zu benutzen.
(2) 1Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so langsam auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können.
2Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu beachten.
3Kleinkrafträder, Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen des Fährpersonals zu schieben.
(3) 1Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann.
2Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung abzuschalten.
(4) 1Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daß der Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
2Kann Satz 1 nicht eingehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte Überfahrt ohne weitere Fahrgäste durchführen.
3Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
(5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern entsprechend.