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Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen – FäV

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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1.
der Bundeswehr,
2.
der Bundespolizei,
3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25