(1) 1Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird.
2Im Bereich der Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen.
3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) 1Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt.
2Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.