print

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen – FäV

arrow_left arrow_right

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2.
Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
3.
Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
4.
Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
5.
Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
6.
Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
7.
Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25