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Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge – FSAV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1§ 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft.
2Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4 Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25