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Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge – FSAV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25