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Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge – FSAV

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Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25