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Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen – FPersG

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Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.

Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25