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Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen – FPersG

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 und darüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden soll.

Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25