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Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen – FPersG

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1Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen.
2Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25