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Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 – FlugDaG

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1Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen.
2§ 7 bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.2017 I 1484
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25