(1) 1Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert:
2
(2) 1Die Aufhebung der Depersonalisierung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur zulässig, wenn die Aufhebung
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 +++)