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Fluggastdatengesetz – FlugDaG

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(1) 1Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle).
2Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26