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Fluggastdatengesetz – FlugDaG

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Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26