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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – FKAustG

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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25