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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG

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1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden.
2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26