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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – FKAustG

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Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25