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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – FKAustG

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1Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden Finanzinstituten geführt werden:
2

1.
Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren,
2.
Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinstitut ist,
3.
Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut,
4.
rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25