print

Frequenznutzungsbeitragsverordnung – FBeitrV

arrow_left arrow_right

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25