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Frequenznutzungsbeitragsverordnung – FBeitrV

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1Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung.
2In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25