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Frequenznutzungsbeitragsverordnung – FBeitrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2000, 1706 - 1708)

1 2 3 4 5
Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
2000 2001
1 Öffentlicher Mobilfunk        
1.1   C-, D-, E-Netze Gesamtnetz 511.245 393.392
1.2   Bündelfunk Kanal 548 526
1.3   Funkruf Kanal 60.221 68.751
1.4   TFTS Kanal 7.006 -*)
1.5   Datenfunk Kanal 8.859 4.168
2 Rundfunkdienst        
2.1   Ton-Rundfunk      
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 1.538 1.384
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 935 1.038
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche ++) je zugeteilte Frequenz 187 540
2.1.4   UKW je angefangene 100 qkm 24 23
2.2   Fernseh-Rundfunk je angefangene 100 qkm 408 365
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
       
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 169 144
3.2   nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Sendefunkanlage 14 3
4 Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen Sendefunkanlage 23 22
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 2.040 2.375
4.3   CB-Funk Zuteilungsinhaber 35 27
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ... Rufempfängern    
bis zu 2 15 11
bis zu 5 30 22
bis zu 10 61 44
bis zu 50 121 88
bis zu 150 242 177
bis zu 400 484 354
bis zu 1.000 969 708
mehr als 1.000 1.453 1.062
4.5   GrundstücksPersonenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ... Rufempfängern    
bis zu 2 25 15
bis zu 5 50 30
bis zu 10 100 59
bis zu 50 200 120
bis zu 150 400 239
bis zu 400 800 477
bis zu 1.000 1.200 716
mehr als 1.000 1.600 955
4.6   Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und Meldeleitungen Sendefunkanlage 107 53
4.7   Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) Sendefunkanlage 14 13
5 Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 460 489
5.2   übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 58 58
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 14 12
7 Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/
Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle 24 19
8 Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Ortungsfunk Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 34 17
9 Sonstige Funkanwendungen        
9.1   Demonstrations-
Funkanlagen
Sendefunkanlage 26 6
9.2   Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 338 231
    WLL/DECT   -- --
    DAB   -- --
    UMTS   -- --
*)
Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.
++)
Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITUR P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A= Pi R(hoch)2
-------------
36
 
 
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITUR P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000 und 2001

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25