(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
3.
§ 16 Nummer 1 oder 2
ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
(2) 1Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
3.
§ 16 Nummer 1 oder 2
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV)