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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege – FABaumPflPrV

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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

(2) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege.
2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege“ vorangestellt.

Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25