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Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) – EWGV1016/68DV

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(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.

(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25