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Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) – EWGV1016/68DV

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1Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen.
2Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25