entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt,
entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,
im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt.