(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft worden ist.
1Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen.
2Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.
(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
(1) 1Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die Fahrt erforderlichen Fahrtenblatts zur Prüfung auszuhändigen.
2Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
3Händigt der Fahrer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblatts nicht vor, oder ist das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.
(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
1Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
2Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.